§ 20a SGB V.
§ 20a SGB V: lebensweltbasierte Prävention der gesetzlichen Krankenkassen.
2 Beiträge zum Thema § 20a SGB V
chronologisch
- Forschung
Wer darf Prävention machen?
Wer Prävention machen darf, entscheidet in Deutschland vor allem die Krankenkasse, und sie prüft genau. Ansonsten darf sich jeder „Präventionsexperte“ nennen. Was Professionssoziologie und Kompetenzforschung zu dieser Asymmetrie sagen.
- Prävention
Die unsichtbare Hand: § 20a SGB V, Marktmechanismen und evidenzbasierte Steuerung in der Prävention und Gesundheitsförderung
Das Präventionsgesetz baut, was Julian Le Grand einen Quasi-Markt nennt: Lebenswelten wählen, Kassen finanzieren entlang evidenzbasierter Kriterien. Warum die Mittel steigen und die Erreichung der Benachteiligten dennoch sinkt – und was die Lücke schließt.
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